(vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. November 2020 [Mobiltelefonauswertung)]. 6.4 Die Beschwerdeführerin scheint grundsätzlich auszuklammern, dass bei der Prüfung der Fluchtgefahr die Möglichkeit einer Verurteilung und auch die Schwere der drohenden Strafe zu berücksichtigen sind, wie es sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt. In casu fällt deshalb vorab bereits massgeblich ins Gewicht, dass sie im Falle einer Verurteilung in Anbetracht des Tatvorwurfs und der Art und Weise der Tatausführung eine Freiheitsstrafe im Bereich von deutlich mehr als zehn Jahren zu gewärtigen hätte.