4.17]), wobei die Beschwerdeführerin dies abstreitet (Schlusseinvernahme vom 8. Juli 2021 S. 9 Z. 232). Ihre Muttersprache ist Portugiesisch, darüber hinaus versteht sie Deutsch und kann sich gut in dieser Sprache verständigen. Neben diversen Kontakten in der Schweiz pflegt sie auch Kontakte zu ihrer Schwester, S.________, und zu ihrer Mutter, T.________ (vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. November 2020 [Mobiltelefonauswertung)].