der Argumentationslinie der Staatsanwaltschaft folgend, hätte die Beschuldigte ihr Heimatland ansonsten ja gar nie verlassen. Zusammenfassend ist die Anführung der Fluchtgefahr als Haftgrund umfassend zurückzuweisen, es sind schlicht keine genügend konkreten Anhaltspunkte vorhanden und wurden von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht. Abschliessend kann angefügt werden, dass sollte das Obergericht das Bestehender Fluchtgefahr wider Erwartens Bejahen, dieser mittels dem beantragten Electronic Monitoring als Ersatzmassnahme und oder der Verhängung einer Ausreisesperre leicht beigekommen werden könnte.