Hinzu kommt, dass eine Flucht aus der Schweiz nach Brasilien mit einem Kind nicht einfach wäre und der Gedanke, dass die Beschuldigte ihren einzigen Sohn einfach in der Schweiz stehenlassen würde, und ohne ihn nach Brasilien verreisen würde, ist selbst für Kinderlose schlicht realitätsfremd. Auch, dass ein Mensch regelmässig Kontakt zu seiner Schwester bzw. zur Familie allgemein pflegt ist normal und nicht verwerflich oder als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten; der Argumentationslinie der Staatsanwaltschaft folgend, hätte die Beschuldigte ihr Heimatland ansonsten ja gar nie verlassen.