9 samt kann betreffend weitere Einzelheiten zur Fluchtgefahr auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und deren Begründung verwiesen werden. Die Beschuldigte lebt nunmehr seit über sieben Jahren in der Region M.________ (Ort)/E.________(Ort). Sie hat sich dort sowohl ihr Umfeld, ihr Betrieb, ihre Karriere und eine erweiterte Familie aufgebaut. Eine Flucht aus der Schweiz würde für die Beschuldigte bedeuten, dass sie all dies was sie sich hier anfänglich ohne Unterstützung von Familie oder Kontakten aufgebaut hat, zurücklassen würde.