vom 02.11.2020, Zeile 659). Demnach wird als einziges Indiz für die Fluchtgefahr eine (falschverstandene) Aussage der Beschuldigten vorgebracht, welche dem Gericht seit Inhaftnahme vorlag und auch der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt ihrer Anträge um Haftverlängerung ohne Vorbringender Fluchtgefahr bekannt war. Wieso diese Aussage nun anders bewertet werden sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt. Bei dieser Gelegenheit ist dazu anzumerken, dass es sich bei diesen vermeintlichen «Schulden» um einen «Frauenkredit» der L.________ handelt, welcher das Ziel hat Unternehmerinnen den Zugang zum Kredit zu erleichtern (vgl. Z.__