Die Staatsanwaltschaft scheint somit selbst nicht wirklich überzeugt von einer Fluchtgefahr in Bezug auf die Beschuldigte. So führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung sodann auch lediglich aus, dass die Situation nun anders zu beurteilen sei, namentlich seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht so gefestigt, wie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 ausgeführt. Als «Beweis» führen sie eine Einvernahme mit der Beschuldigten vom 2. November 2020 an, in welcher diese erwähnt habe, dass sie Schulden habe (Einvernahme A.________ vom 02.11.2020, Zeile 659).