Das Zwangsmassnahmengericht lässt dieses Mal die Frage offen, inwiefern die Fluchtgefahr zu bejahen ist, dies nachdem sie die Fluchtgefahr im Entscheid vom 16. November 2020 und 14. Mai 2021 noch verneint haben. In den Anträgen der Staatsanwaltschaft um Haftverlängerung vom 5. Februar 2021 und vom 2. August 2021 wurde die Fluchtgefahr nicht als Haftgrund angegeben und somit wohl auch nicht als Haftgrund betrachtet. Die Staatsanwaltschaft scheint somit selbst nicht wirklich überzeugt von einer Fluchtgefahr in Bezug auf die Beschuldigte.