6. Fluchtgefahr 6.1 Die Staatsanwaltschaft beruft sich weiter auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Frage mit Blick auf die zu bejahende Kollusionsgefahr offengelassen. Die Beschwerdeführerin macht indessen zur Fluchtgefahr geltend was folgt: