5.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat zu Recht auf die Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen. Namentlich mit Blick auf die ebenfalls zu bejahende Fluchtgefahr wird vorliegend – ebenfalls mit Verweis auf die wiedergegebene Erwägung des Bundesgerichts – lediglich festgestellt, dass die Kollusionsgefahr weiterhin erfüllt ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbringt und auch nicht ersichtlich ist, was sich seit dem höchstrichterlichen Urteil geändert haben soll.