Bezüglich der Kollusionsgefahr wird auf sämtliche bisherigen Ausführungen der Verteidigung in den Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, dem Obergericht und Bundesgericht verwiesen. Noch immer ist die Verteidigung ganz klar der Ansicht, dass keine konkreten Anzeichen für Kollusionshandlungen bestehen und auch nicht substantiiert begründet wurde, inwiefern diese geeignet wären den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Die Verteidigung hat hierzu in der Stellungnahme vom 8. November 2021 ausführlich Stellung genommen, worauf hiermit nochmals verwiesen wird.