Zwar sei die Strafuntersuchung abgeschlossen; da es um einen heiklen Indizienprozess gehe, sei jedoch davon auszugehen, dass das Sachgericht zumindest die wichtigsten Zeugen und Auskunftspersonen nochmals befragen werde, um sich selber ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. Es bestehe daher weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, auf die Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken, um diese zur Zurücknahme oder Abschwächung belastender Aussagen zu veranlassen (a.a.O. E. 3.4).