O. E. 2.3). Im Gegensatz zum Hauptverfahren erweist sich der Hinweis auf Anhaltspunkte für eine mögliche Dritttäterschaft (in mehrerlei Richtung), welche Zweifel an der Version der Staatsanwaltschaft wecken sollen, im vorliegenden Haftverfahren als nicht relevant, da sie den grundsätzlich erfüllten und vom Bundesgericht zweimal festgestellten dringenden Tatverdacht augenscheinlich nicht zu erschüttern vermögen, zumal die Staatsanwalt-