Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen deshalb bereits aufgrund ihrer Natur am vorliegenden Beweisverfahren vorbei. Zudem hatte erst gerade das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. November 2021 festgehalten, dass konkrete Anhaltspunkte oder Spuren für eine Dritttäterschaft nicht bestehen (a.a.O. E. 2.3).