schlossen und der dringende Tatverdacht auch vor dem Hintergrund der deshalb erhöhten Anforderungen an selbigen weiterhin erfüllt (a.a.O. E. 2.3). Entsprechend dem festgestellten Abschluss der Untersuchung bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel vor, sondern bestreitet eine weitere Erhärtung des Tatverdachts; dies augenscheinlich unter Nichtbeachtung dessen, dass sich der Tatverdacht (spätestens) ab Abschluss der Strafuntersuchung naturgemäss nicht mehr verdichten muss.