Es gilt vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich rechtserhebliche Noven akzeptiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2019 vom 11. November 2019 E. 1.3 mit Hinweis), weshalb es der Beschwerdeführerin bis kurz vor dem 3. November 2021 möglich war, im bundesgerichtlichen Verfahren neue (rechtserhebliche) Beweismittel zu nennen oder ihre Begründung betreffend die Zweifel am dringenden Tatverdacht anzupassen. Das Bundesgericht zog in Übereinstimmung mit dieser Praxis in Erwägung, die Strafuntersuchung sei mittlerweile (gemäss Mitteilung vom 23. September 2021) abge-