haltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.5 Es gilt vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich rechtserhebliche Noven akzeptiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2019 vom 11. November 2019 E. 1.3 mit Hinweis), weshalb es der Beschwerdeführerin bis kurz vor dem 3. November 2021 möglich war, im bundesgerichtlichen Verfahren neue (rechtserhebliche) Beweismittel zu nennen oder ihre Begründung betreffend die Zweifel am dringenden Tatverdacht anzupassen.