gesichtet worden seien und beiden Damen ein ungutes Gefühl vermittelt hätten. G.________ sei erst auf Antrag der Verteidigung überhaupt befragt worden, wobei auf ihre Aussagen hin kaum Anschlussfragen durch die Polizei gestellt worden seien. Auch sei den Akten keine einzige daran anschliessende Ermittlungshandlung zu entnehmen. Ein Bedarf zur Klärung scheine nicht bestanden zu haben. Dies, obwohl das ausgeprägte Temperament des Opfers von verschiedenen Seiten erwähnt und bestätigt worden sei.