Nach ihrer Einschätzung sei die in diesem Stadium des Verfahrens vorausgesetzte Schwelle einer Bejahung des Tatverdachts schlicht nicht erreicht und man klammere sich ausschliesslich aufgrund der vermeintlich fehlenden Verdachtsmomente in Richtung einer Dritttäterschaft weiterhin an die Beschwerdeführerin als Beschuldigte. Es sei für die Verteidigung nicht ersichtlich, wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht von keinen Verdachtsmomenten in Bezug auf eine allfällige Dritttäterschaft sprechen könnten. Vielmehr scheine es so, dass diesen Verdachtsmomenten schlicht nicht nachgegangen worden sei.