Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und das Opfer auch nach deren Umzug in Kontakt gestanden und sogar Ferien zusammen verbracht hätten. Es sei sogar so, dass obwohl kein Facetime Kontakt seit dem 15. September 2021 registriert sei, die beiden die Woche darauf zusammen in die Ferien gefahren seien. Aus diesem Ermittlungsergebnis könne somit nichts betreffend die vorgeworfene Tat abgeleitet werden, schon gar nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin.