Zu den Ermittlungen betreffend Facetime-Kontakte sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nie konkret ausgesagt habe, dass Facetime-Kontakte zu einem gewissen Zeitpunkt erfolgt seien und somit auch nicht nach dem vermeintlichen Streit in den Ferien. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass sie nach ihrem Umzug nach E.________ (Ort) mit dem Opfer unter anderem per Facetime Kontakt gehabt habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und das Opfer auch nach deren Umzug in Kontakt gestanden und sogar Ferien zusammen verbracht hätten.