Nach dem Gesagten bestehen jedoch zahlreiche und gewichtige belastende Gesichtspunkte. In Anbetracht dessen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht hat. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Strafuntersuchung inzwischen abgeschlossen ist und deshalb an den dringenden Tatverdacht erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt demnach unbegründet.