Die Beschwerdeführerin ist Profiboxerin. Also solche verfügte sie über die körperlichen Voraussetzungen zur Verübung der Tat. Dass sie im Tatzeitpunkt noch Schmerzen im Arm gehabt habe, verneinte sie selber. Konkrete Anhaltspunkte oder Spuren für eine Dritttäterschaft bestehen sodann nicht. […] Zwar gibt es auch entlastende Gesichtspunkte. So konnten weder im Personenwagen der Beschwerdeführerin noch in ihrer Wohnung Blutspuren des Opfers gefunden werden. Nach dem Gesagten bestehen jedoch zahlreiche und gewichtige belastende Gesichtspunkte.