Die Beschwerdeführerin überliess ihren Personenwagen nach ihren Angaben nie jemandem zum Gebrauch. Dies spricht dafür, dass sie sich am Abend der Tat in der Ortschaft, in der das Opfer wohnte, aufhielt und sie somit dazu, wo sie zur Tatzeit gewesen sei, die Unwahrheit sagte. Dass der Automechaniker einen Grund dafür gehabt haben könnte, die Beschwerdeführerin zu Unrecht zu belasten, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. […] Das Mobiltelefon des Opfers, das in dessen Wohnung aufgefunden wurde, wurde ungefähr im Tatzeitpunkt zerstört. Am Mobiltelefon sowie an dessen Ladekabel wurden DNA-Spuren der Beschwerdeführerin festgestellt.