4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht mit Verweis auf die folgenden Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3: Die Beschwerdeführerin bestreitet die Tat. Sie wohnte vom Opfer getrennt in einer eigenen Wohnung in einer anderen Ortschaft. Die Tat geschah in der Wohnung des Opfers. Spuren, die darauf schliessen liessen, dass sich die Täterschaft gewaltsam Zugang zu seiner Wohnung verschaffte, bestehen nicht. Dies spricht dafür, dass die Täterschaft die Wohnung des Opfers mit einem Schlüssel öffnete.