Gemäss dem Nachtragsbericht vom 28. August 2021 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich am 21. September 2020 – zum Zeitpunkt des vereinbarten und nicht wahrgenommenen Online-Beratungstermins mit der V.________-Fruchtbarkeitsklinik – gemeinsam mit dem Opfer am Domizil des Opfers aufgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft resümiert vor diesem Hintergrund zusammenfassend, die getätigten weiteren Ermittlungen hätten zu keiner Entlastung geführt, sondern der Tatverdacht habe sich aufgrund der Ermittlungen über die Facetime-Kommunikation sogar zusätzlich erhärtet. 4.2