Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2021 unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 10. November 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung und reichte dabei einen Auszug aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben gleichen Datums zur möglichen Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung Stellung.