dies nachdem die Verfahrensleitung in den bisherigen Beschwerdeverfahren mit der ersten Verfügung jeweils entschieden bzw. festgestellt hatte, die amtliche Verteidigung gelte auch für das Beschwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2021 unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 10. November 2021 auf eine Stellungnahme.