Die Verfahrensleitung eröffnete am 23. November 2021 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme. Mit gleicher Verfügung wies die Verfahrensleitung das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten unter Verweis auf das Urteil des Bundesge-