_, am 22. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekammer, mit den Anträgen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziff. 1); eventualiter sei sie im Rahmen der Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings unter Hausarrest zu setzen, in allfälliger Verbindung mit einem Kontaktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen (Ziff. 2); ihr sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Ziff. 4 [recte: Ziff. 3]); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.