2021 bestätigte. Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 ergangene Verlängerung der Haft um drei Monate blieb unangefochten. Am 11. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. November 2021, wogegen die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde erhob, welche die Beschwerdekammer mit ihrem Beschluss BK 21 393 vom 9. September 2021 abwies, was das Bundesgericht auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin in seinem Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 wiederum bestätigte.