Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 538 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 10. November 2021 (ARR 21 88) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, begangen am 18. Oktober 2020 in M.________(Ort) zum Nachteil von D.________ sel. (nachfolgend: Opfer). Mit Entscheid vom 12. November 2020 ord- nete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangs- massnahmengericht/Vorinstanz) gegenüber A.________ Untersuchungshaft an. Auf Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hin bestätigte die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 20 511 vom 16. Dezember 2020 diesen Entscheid. Mit Entscheid vom 17. Februar 2021 verlängerte das Zwangs- massnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, wogegen die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde erhob, welche die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 21 96 vom 17. März 2021 insofern teilweise guthiess, als dass sie die Verlängerung auf drei Monate reduzierte, was das Bundesgericht auf Be- schwerde der Beschwerdeführerin hin in seinem Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 bestätigte. Die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 ergangene Verlängerung der Haft um drei Monate blieb unangefochten. Am 11. August 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Haft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 6. November 2021, wogegen die Beschwerdeführerin er- neut Beschwerde erhob, welche die Beschwerdekammer mit ihrem Beschluss BK 21 393 vom 9. September 2021 abwies, was das Bundesgericht auf Beschwerde der Beschwerdeführerin hin in seinem Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 wiederum bestätigte. Mit Mitteilung vom 23. September 2021 hatte die Staatsan- waltschaft den Parteien mittlerweile die Anklageerhebung beim Regionalgericht Oberland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung, wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, in Aussicht gestellt. Mit Entscheid vom 10. November 2021 verlängerte das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft erneut um drei Mo- nate. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 22. November 2021 Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer, mit den Anträgen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzu- heben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Ziff. 1); eventualiter sei sie im Rahmen der Ersatzmassnahme des Electronic Monitorings unter Hausarrest zu setzen, in allfälliger Verbindung mit einem Kontaktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen (Ziff. 2); ihr sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechts- anwalt sei ihr als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen (Ziff. 4 [recte: Ziff. 3]); dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verfahrensleitung eröffnete am 23. November 2021 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme. Mit gleicher Verfügung wies die Ver- fahrensleitung das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspfle- ge bezüglich der Verfahrenskosten unter Verweis auf das Urteil des Bundesge- 2 richts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 ab und forderte die Parteien auf, in- nert fünf Tagen zu einer möglichen Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen; dies nachdem die Verfahrenslei- tung in den bisherigen Beschwerdeverfahren mit der ersten Verfügung jeweils ent- schieden bzw. festgestellt hatte, die amtliche Verteidigung gelte auch für das Be- schwerdeverfahren. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. November 2021 unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 10. No- vember 2021 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. November 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung und reichte dabei einen Auszug aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben gleichen Datums zur mögli- chen Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung Stellung. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlänge- rung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstra- fe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersu- chungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4. Dringender Tatverdacht 4.1 Die Staatsanwaltschaft führte im neuerlichen Haftantrag vom 1. November 2021 aus, mittlerweile seien die noch ausstehenden Berichte der Kantonspolizei Bern eingegangen. Der Berichtsrapport vom 3. August 2021 betreffend die von der Be- schwerdeführerin behauptete Kommunikation per Facetime-App zwischen ihr und dem Opfer in der Zeit nach dem Streit und der Abreise in den Ferien am 24./25. September 2020 habe ergeben, dass vom 10. Februar 2019 bis zum 15. September 2020 zahlreiche Facetime-Gespräche zwischen den beiden stattge- funden hätten; nach dem 15. September 2020 habe es keine Kommunikation zwi- schen der Beschwerdeführerin und dem Opfer über die Facetime-App mehr gege- ben – entgegen ihren Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme. Die Abklärun- gen betreffend die GPS-Uhr hätten zusammenfassend weder entlastende noch be- lastende Erkenntnisse hervorgebracht, namentlich da die betreffenden Daten nicht 3 zuverlässig seien. Gemäss dem Nachtragsbericht vom 28. August 2021 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich am 21. September 2020 – zum Zeitpunkt des vereinbarten und nicht wahrgenommenen Online-Beratungstermins mit der V.________-Fruchtbarkeitsklinik – gemeinsam mit dem Opfer am Domizil des Opfers aufgehalten habe. Die Staatsanwaltschaft resümiert vor diesem Hinter- grund zusammenfassend, die getätigten weiteren Ermittlungen hätten zu keiner Entlastung geführt, sondern der Tatverdacht habe sich aufgrund der Ermittlungen über die Facetime-Kommunikation sogar zusätzlich erhärtet. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht mit Verweis auf die folgenden Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3: Die Beschwerdeführerin bestreitet die Tat. Sie wohnte vom Opfer getrennt in einer eigenen Wohnung in einer anderen Ortschaft. Die Tat geschah in der Wohnung des Opfers. Spuren, die darauf schlies- sen liessen, dass sich die Täterschaft gewaltsam Zugang zu seiner Wohnung verschaffte, bestehen nicht. Dies spricht dafür, dass die Täterschaft die Wohnung des Opfers mit einem Schlüssel öffnete. Die Beschwerdeführerin war nebst dem Opfer die einzige Person, die einen Schlüssel zu dessen Wohnung hatte. […] Das Opfer wurde mutmasslich mit einem Baseballschläger getötet, der blutver- schmiert neben dem Opfer am Tatort lag. Der Baseballschläger gehörte der Beschwerdeführerin und befand sich nach den Angaben ihres Sohnes aus erster Ehe lange Zeit in ihrem Personenwagen. […] Die Beschwerdeführerin gibt an, sie sei den ganzen Abend des 18. Oktober 2020 in ihrer Wohnung gewesen und habe Filme geschaut. Ein Automechaniker, der den in der Schweiz vergleichsweise sel- tenen und besondere Merkmale aufweisenden Personenwagen der Beschwerdeführerin kurz vorher repariert hatte, gab jedoch an, er habe diesen am Abend des 18. Oktober 2020 in der Ortschaft, in der das Opfer wohnte, gesehen. Die Beschwerdeführerin überliess ihren Personenwagen nach ihren An- gaben nie jemandem zum Gebrauch. Dies spricht dafür, dass sie sich am Abend der Tat in der Orts- chaft, in der das Opfer wohnte, aufhielt und sie somit dazu, wo sie zur Tatzeit gewesen sei, die Un- wahrheit sagte. Dass der Automechaniker einen Grund dafür gehabt haben könnte, die Beschwerde- führerin zu Unrecht zu belasten, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. […] Das Mobiltelefon des Opfers, das in dessen Wohnung aufgefunden wurde, wurde ungefähr im Tatzeitpunkt zerstört. Am Mobiltelefon sowie an dessen Ladekabel wurden DNA-Spuren der Beschwerdeführerin festgestellt. Dies stellt ein Indiz dafür dar, dass sie das Mobiltelefon zerstört haben könnte. […] An den Schuhen der Beschwerdeführerin wurden überdies Spritzer mit Blut des Opfers festgestellt. Solche Spritzer entstehen nach den Erkenntnissen der Kriminaltechnik nur, wenn sie mit einer gewissen Geschwin- digkeit auf die Schuhe fallen. Dies legt die Annahme nahe, dass sie bei der Tat entstanden sind und nicht erst am Morgen danach, als die Beschwerdeführerin das tote Opfer zusammen mit ihrem Sohn vorfand und sich über das Opfer beugte. Das Blut des Opfers war am Morgen nach der Tat im Übri- gen bereits grösstenteils eingetrocknet. […] Die Polizei stellte eine Trainerjacke des Opfers, an der dessen Blut anhaftete, in einem Container in unmittelbarer Nähe des Tatorts sicher. An der Trainerja- cke befanden sich DNA-Spuren der Beschwerdeführerin. […] Am 24. September 2020 kam es, was die Beschwerdeführerin zugibt, in den gemeinsamen Ferien zu einem Streit zwischen ihr und dem Opfer. Aus den Ferien reisten die beiden getrennt ab. Danach gab es kaum noch Kommunikation zwi- schen ihnen. Dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin und das Opfer - auch noch im Tatzeit- punkt - zerstritten waren. […] Das Opfer und die Beschwerdeführerin hatten ursprünglich einen ge- meinsamen Kinderwunsch. Die Beschwerdeführerin sagte am 11. Oktober 2020, also eine Woche vor der Tat, einen Termin in einer Fertilitätsklinik ab mit der Begründung "wir haben in Moment schlecht und schwere Zeit". Auch dies zeigt, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zum Opfer belastet 4 war. […] Auf dem Boden neben dem Opfer lag dessen ausgezogener Ehering, was auf einen Ehekon- flikt und damit die Täterschaft der Beschwerdeführerin hindeutet. […] Die Täterschaft schlug das Op- fer mutmasslich mit dem Baseballschläger 19 Mal gegen den Kopf und unzählige weitere Male gegen andere Körperteile. Dies legt die Annahme nahe, dass bei der Täterschaft Emotionen im Spiel waren und es um ein Beziehungsdelikt geht. […] Die Beschwerdeführerin ist Profiboxerin. Also solche ver- fügte sie über die körperlichen Voraussetzungen zur Verübung der Tat. Dass sie im Tatzeitpunkt noch Schmerzen im Arm gehabt habe, verneinte sie selber. Konkrete Anhaltspunkte oder Spuren für eine Dritttäterschaft bestehen sodann nicht. […] Zwar gibt es auch entlastende Gesichtspunkte. So konn- ten weder im Personenwagen der Beschwerdeführerin noch in ihrer Wohnung Blutspuren des Opfers gefunden werden. Nach dem Gesagten bestehen jedoch zahlreiche und gewichtige belastende Ge- sichtspunkte. In Anbetracht dessen hält es vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz den dringen- den Tatverdacht bejaht hat. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Strafuntersuchung in- zwischen abgeschlossen ist und deshalb an den dringenden Tatverdacht erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt demnach unbegründet. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht gegen den Haftantrag vom 1. November 2021 im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Auseinandersetzung mit dem vorinstanz- lichen Entscheid oder dem darin referenzierten Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2021 geltend, ihrer Ansicht nach bestehe weiterhin kein dringender Tatverdacht. Es liege mittlerweile der Schlussrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. Juni 2021 vor und am 8. Juli 2021 sei ihre ausführliche Schlusseinvernahme durchgeführt worden. Damit lägen alle Unterlagen und Berichte vor und die Ermitt- lungshandlungen seien folglich abgeschlossen. Auch die noch ausstehenden Be- richte der Kantonspolizei Bern, welche aufgrund von Aussagen der Beschwerde- führerin anlässlich der Schlusseinvernahme nachgefordert wurden, seien mittler- weile eingegangen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haft- verlängerungsantrag vom 1. November 2021 hätten die getätigten Ermittlungs- handlungen nicht zu einer zusätzlichen Erhärtung des Tatverdachts geführt. Zu den Ermittlungen betreffend Facetime-Kontakte sei anzumerken, dass die Be- schwerdeführerin nie konkret ausgesagt habe, dass Facetime-Kontakte zu einem gewissen Zeitpunkt erfolgt seien und somit auch nicht nach dem vermeintlichen Streit in den Ferien. Vielmehr habe sie ausgesagt, dass sie nach ihrem Umzug nach E.________ (Ort) mit dem Opfer unter anderem per Facetime Kontakt gehabt habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und das Opfer auch nach deren Umzug in Kontakt gestanden und sogar Ferien zusammen verbracht hätten. Es sei sogar so, dass obwohl kein Facetime Kontakt seit dem 15. September 2021 registriert sei, die beiden die Woche darauf zusammen in die Ferien gefahren sei- en. Aus diesem Ermittlungsergebnis könne somit nichts betreffend die vorgeworfe- ne Tat abgeleitet werden, schon gar nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Auch die Ermittlungen betreffend die GPS-Uhr von Q.________ hätten keine weite- ren Hinweise ergeben. Es werde der Staatsanwaltschaft zugestimmt, dass die GPS-Daten der Uhr wohl nicht immer verlässlich seien, nichtsdestotrotz bestätigten diese Daten die Aussage der Beschwerdeführerin eher, als dass sie diese wider- legten. Zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend den Termin vom 21. September 2020 mit der V.________-Fruchtbarkeitsklinik merkt die Beschwer- 5 deführerin in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft an, dass diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse vorlägen und die betreffenden Umstände grundsätzlich nicht mit der Tat in Zusammenhang stünden. Der dringende Tatverdacht sei somit noch immer nicht gegeben und habe sich ent- gegen den Behauptungen der Staatsanwaltschaft schon gar nicht erhärtet. Nach ih- rer Einschätzung sei die in diesem Stadium des Verfahrens vorausgesetzte Schwelle einer Bejahung des Tatverdachts schlicht nicht erreicht und man klamme- re sich ausschliesslich aufgrund der vermeintlich fehlenden Verdachtsmomente in Richtung einer Dritttäterschaft weiterhin an die Beschwerdeführerin als Beschuldig- te. Es sei für die Verteidigung nicht ersichtlich, wie sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Zwangsmassnahmengericht von keinen Verdachtsmomenten in Bezug auf eine allfällige Dritttäterschaft sprechen könnten. Vielmehr scheine es so, dass diesen Verdachtsmomenten schlicht nicht nachgegangen worden sei. So sei der Polizei exakt während des durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Zeitfensters (18. Oktober 2020, zwischen 22.30 Uhr und 22.35 Uhr) durch eine Passantin eine verdächtige Gestalt gemeldet worden, welche nicht weit vom Tatort ohne Licht und bei geschlossenen Autoscheiben apathisch in einem silbernen Kleinwagen geses- sen habe. Dieser ca. 50-jährige Mann mit Stirnglatze habe keine Reaktion auf die Passantin gezeigt und ihr dadurch ein ungutes Gefühl übermittelt. Diese Meldung sei von der Polizei nie näher untersucht, geschweige denn sei abgeklärt worden, um was für ein Auto es sich gehandelt habe. Ein weiteres Beispiel seien die verdächtigen Gestalten rund ums Restaurant F.________, welche sowohl von G.________ als auch H.________ gesichtet wor- den seien und beiden Damen ein ungutes Gefühl vermittelt hätten. G.________ sei erst auf Antrag der Verteidigung überhaupt befragt worden, wobei auf ihre Aussa- gen hin kaum Anschlussfragen durch die Polizei gestellt worden seien. Auch sei den Akten keine einzige daran anschliessende Ermittlungshandlung zu entnehmen. Ein Bedarf zur Klärung scheine nicht bestanden zu haben. Dies, obwohl das aus- geprägte Temperament des Opfers von verschiedenen Seiten erwähnt und bestätigt worden sei. Hinzu komme der Umstand, dass die Ermittlungshandlungen gegen den Ge- schäftsführer des Restaurants F.________ und langjährigen Freund des Opfers ohne grössere Begründung eingestellt worden seien, obwohl ihm gegenüber ver- schiedene Verdachtsmomente bestanden hätten. Neben einem grösseren Streit, welcher im Sommer 2020 zwischen den beiden stattgefunden habe, gäbe es auch viele weitere kleine Indizien. So sei er am Montagmorgen im Spital aufgetaucht, nachdem die Beschwerdeführerin bei Auffinden ihres toten Ehemannes kollabiert und per Ambulanz eingeliefert worden sei, ohne dass die beiden ein enges Ver- hältnis gepflegt hätten. Der Polizist habe ihn sodann weggewiesen und festgehal- ten, dass er rote Flecken an beiden Jochbeinen gehabt und stark geschwitzt habe. Ausserdem habe er einen sehr nervösen Eindruck hinterlassen. 4.4 Die Beschwerdeführerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass der Haftrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung 6 sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen hat. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin daran vorliegen, die Straf- behörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnah- men. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen). Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erstinstanzliches Strafurteil, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvor- aussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdever- fahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts un- haltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2019 vom 27. August 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.5 Es gilt vorab festzuhalten, dass das Bundesgericht im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich rechtserhebliche Noven akzeptiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2019 vom 11. November 2019 E. 1.3 mit Hinweis), weshalb es der Be- schwerdeführerin bis kurz vor dem 3. November 2021 möglich war, im bundesge- richtlichen Verfahren neue (rechtserhebliche) Beweismittel zu nennen oder ihre Begründung betreffend die Zweifel am dringenden Tatverdacht anzupassen. Das Bundesgericht zog in Übereinstimmung mit dieser Praxis in Erwägung, die Strafun- tersuchung sei mittlerweile (gemäss Mitteilung vom 23. September 2021) abge- schlossen und der dringende Tatverdacht auch vor dem Hintergrund der deshalb erhöhten Anforderungen an selbigen weiterhin erfüllt (a.a.O. E. 2.3). Entsprechend dem festgestellten Abschluss der Untersuchung bringt die Beschwerdeführerin kei- ne neuen Beweismittel vor, sondern bestreitet eine weitere Erhärtung des Tatver- dachts; dies augenscheinlich unter Nichtbeachtung dessen, dass sich der Tatver- dacht (spätestens) ab Abschluss der Strafuntersuchung naturgemäss nicht mehr verdichten muss. Die Beschwerdeführerin ficht den bereits rechtskräftig festgestell- ten dringenden Tatverdacht lediglich mit einer neuen Begründung bzw. insbeson- dere mit Hinweisen auf eine mögliche Dritttäterschaft an. Die Vorbringen der Be- schwerdeführerin zielen deshalb bereits aufgrund ihrer Natur am vorliegenden Be- weisverfahren vorbei. Zudem hatte erst gerade das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. November 2021 festgehalten, dass konkrete Anhaltspunkte oder Spuren für eine Dritttäterschaft nicht bestehen (a.a.O. E. 2.3). Im Gegensatz zum Hauptver- fahren erweist sich der Hinweis auf Anhaltspunkte für eine mögliche Dritttäterschaft (in mehrerlei Richtung), welche Zweifel an der Version der Staatsanwaltschaft we- cken sollen, im vorliegenden Haftverfahren als nicht relevant, da sie den grundsätz- lich erfüllten und vom Bundesgericht zweimal festgestellten dringenden Tatver- dacht augenscheinlich nicht zu erschüttern vermögen, zumal die Staatsanwalt- 7 schaft mittlerweile die Anklageerhebung angekündigt hat. Demgegenüber wird sich das Sachgericht im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unzweifelhaft mit derlei Einwänden zu befassen haben. Der dringende Tatverdacht ist allerdings of- fensichtlich weiterhin erfüllt. 5. Kollusionsgefahr 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Wie es zutref- fend festhielt, hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_558/2021 vom 3. Novem- ber 2021 erst kürzlich die Kollusionsgefahr eingehend geprüft und mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 festgehalten, es bestünden nach wie vor gewichtige Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr. Zwar sei die Strafuntersuchung abgeschlossen; da es um einen heiklen Indizienprozess ge- he, sei jedoch davon auszugehen, dass das Sachgericht zumindest die wichtigsten Zeugen und Auskunftspersonen nochmals befragen werde, um sich selber ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen. Es bestehe daher weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Beschwerdeführerin davon abzu- halten, auf die Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken, um diese zur Zurück- nahme oder Abschwächung belastender Aussagen zu veranlassen (a.a.O. E. 3.4). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen erneut ohne Bezugnahme auf den vor- instanzlichen Entscheid oder den dortigen Verweis auf das referenzierte Urteil des Bundesgerichts vor: Bezüglich der Kollusionsgefahr wird auf sämtliche bisherigen Ausführungen der Verteidigung in den Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, dem Obergericht und Bundesgericht verwiesen. Noch immer ist die Verteidigung ganz klar der Ansicht, dass keine konkreten Anzeichen für Kollusi- onshandlungen bestehen und auch nicht substantiiert begründet wurde, inwiefern diese geeignet wären den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Die Verteidigung hat hierzu in der Stellungnah- me vom 8. November 2021 ausführlich Stellung genommen, worauf hiermit nochmals verwiesen wird. Es gibt gerade einmal eine Person, welche das Auto von Frau A.________ in der Tatnacht gesehen haben möchte, wobei dieser ganz klar ausgesagt hat, dass er die Beschuldigte selbst gar nicht gese- hen habe (vgl. Einvernahme vom 10.11.2020, Zeile 82 f., Pagina 0967). Weitere Aussagen, welche die Beschuldigten in direkten Bezug zur Tat setzen gibt es nicht. Auch das generieren von Entlas- tungszeugen wirkt nach fünf stattgefundenen Einvernahmen mit der Beschuldigten, bei welchen sie allesamt ausgesagt hat sie sei während der Tatzeit mit ihrem Sohn alleine Zuhause geblieben, unrea- listisch, würde sich Frau A.________ ja somit nur selbst wiedersprechen und ihre eigene Glaubwür- digkeit untergraben. Kurz zusammengefasst hat die Beschuldigte stets kooperiert, dies auch vor ihrer Festnahme. Die immer wieder angeführten Aussagen ihres Ex-Freundes Herrn I.________ und ihres Bekannten Herrn J.________, die Beschuldigte sei impulsiv und gewalttätig, gelten als befangen. So haben zwischen der Beschuldigten und Herrn I.________ mehrere Verfahren stattgefunden, in wel- chen Herr I.________ ganz klar seinen Plan geäussert hat das Leben der Beschuldigten schwer zu machen und ihre Boxkarriere sowie ihren Boxclub zu vernichten (vgl. Unterlagen PEN 18 402). Hierzu hat dieser sogar die Blickzeitung und den Leiter des schweizerischen Boxverbandes kontaktiert. Vor- liegendes Verfahren bietet ihm zumindest vermeintlich die Gelegenheit seinen Wunsch zu erfüllen und der Beschuldigten sowie deren Ruf Schaden zuzufügen. Auch die Aussagen von Herrn 8 J.________ und seiner Ehefrau Frau K.________ sind alles andere als unvoreingenommen und folg- lich mit Vorsicht zu geniessen. […] Abschliessend kann angefügt werden, dass dem vom Zwangs- massnahmengericht angeführten Punkt, allem voran die Beeinflussung ihres zehnjährigen Sohnes sei bei einer Freilassung zu befürchten, nicht gefolgt werden kann. […] 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat zu Recht auf die Erwägungen des Bundesge- richts verwiesen. Namentlich mit Blick auf die ebenfalls zu bejahende Fluchtgefahr wird vorliegend – ebenfalls mit Verweis auf die wiedergegebene Erwägung des Bundesgerichts – lediglich festgestellt, dass die Kollusionsgefahr weiterhin erfüllt ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht vorbringt und auch nicht ersichtlich ist, was sich seit dem höchstrichterlichen Urteil geändert haben soll. 6. Fluchtgefahr 6.1 Die Staatsanwaltschaft beruft sich weiter auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Frage mit Blick auf die zu bejahende Kollusi- onsgefahr offengelassen. Die Beschwerdeführerin macht indessen zur Fluchtgefahr geltend was folgt: Das Zwangsmassnahmengericht lässt dieses Mal die Frage offen, inwiefern die Fluchtgefahr zu beja- hen ist, dies nachdem sie die Fluchtgefahr im Entscheid vom 16. November 2020 und 14. Mai 2021 noch verneint haben. In den Anträgen der Staatsanwaltschaft um Haftverlängerung vom 5. Februar 2021 und vom 2. August 2021 wurde die Fluchtgefahr nicht als Haftgrund angegeben und somit wohl auch nicht als Haftgrund betrachtet. Die Staatsanwaltschaft scheint somit selbst nicht wirklich über- zeugt von einer Fluchtgefahr in Bezug auf die Beschuldigte. So führt die Staatsanwaltschaft zur Be- gründung sodann auch lediglich aus, dass die Situation nun anders zu beurteilen sei, namentlich sei- en die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht so gefestigt, wie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Mai 2021 ausgeführt. Als «Beweis» führen sie eine Einver- nahme mit der Beschuldigten vom 2. November 2020 an, in welcher diese erwähnt habe, dass sie Schulden habe (Einvernahme A.________ vom 02.11.2020, Zeile 659). Demnach wird als einziges Indiz für die Fluchtgefahr eine (falschverstandene) Aussage der Beschuldigten vorgebracht, welche dem Gericht seit Inhaftnahme vorlag und auch der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt ihrer Anträge um Haftverlängerung ohne Vorbringender Fluchtgefahr bekannt war. Wieso diese Aussage nun anders bewertet werden sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt. Bei dieser Gelegenheit ist dazu anzumerken, dass es sich bei diesen vermeintlichen «Schulden» um einen «Frauenkredit» der L.________ handelt, welcher das Ziel hat Unternehmerinnen den Zugang zum Kredit zu erleichtern (vgl. Z.________ (Internetseite)). Wie dem Gericht bekannt sein wird, ist es üblich bei einer Neugrün- dung eines selbständigen Unternehmens einen Kredit aufzunehmen und diesen, als bald als alles läuft und der Kundenstamm generiert ist, zurückzuzahlen. Dass Frau A.________ aufgrund ihrer gu- ten – jedoch begrenzten – Deutschkenntnisse «Schulden» statt «Kredit» sagte, ist nachvollziehbar. Dass die Staatsanwaltschaft den vermeintlichen Schulden jedoch kein bisschen nachgegangen ist um das Vorhandensein der Fluchtgefahr auch wirklich zu belegen, weniger; allem voran weil auch hier ei- ne Abklärung grundsätzlich ein leichtes gewesen wäre. Bereits die Annahme, dass schlechte(re) wirt- schaftliche Verhältnisse für sich eine Bejahung der Fluchtgefahr rechtfertigen würden, ist in sich stos- send und wird grundsätzlich zurückgewiesen. Würde dies doch letzten Endes bedeuten, dass alle är- meren Menschen fluchtgefährdet sind und somit stets inhaftiert werden müssten. Auch im Einzelfall erschliesst sich die Logik nicht: Sollte Frau A.________ tatsächlich finanziell schlecht aufgestellt sein, so wäre sie in Brasilien nicht besser dran als in der Schweiz mit unserem Sozialhilfesystemen. Insge- 9 samt kann betreffend weitere Einzelheiten zur Fluchtgefahr auf die Entscheide des Zwangsmassnah- mengerichts und deren Begründung verwiesen werden. Die Beschuldigte lebt nunmehr seit über sie- ben Jahren in der Region M.________ (Ort)/E.________(Ort). Sie hat sich dort sowohl ihr Umfeld, ihr Betrieb, ihre Karriere und eine erweiterte Familie aufgebaut. Eine Flucht aus der Schweiz würde für die Beschuldigte bedeuten, dass sie all dies was sie sich hier anfänglich ohne Unterstützung von Fa- milie oder Kontakten aufgebaut hat, zurücklassen würde. Das bessere Leben für welches sie so gekämpft hatte wäre einfach hinfällig. Hinzu kommt, dass eine Flucht aus der Schweiz nach Brasilien mit einem Kind nicht einfach wäre und der Gedanke, dass die Beschuldigte ihren einzigen Sohn ein- fach in der Schweiz stehenlassen würde, und ohne ihn nach Brasilien verreisen würde, ist selbst für Kinderlose schlicht realitätsfremd. Auch, dass ein Mensch regelmässig Kontakt zu seiner Schwester bzw. zur Familie allgemein pflegt ist normal und nicht verwerflich oder als Indiz für eine Fluchtgefahr zu werten; der Argumentationslinie der Staatsanwaltschaft folgend, hätte die Beschuldigte ihr Heimat- land ansonsten ja gar nie verlassen. Zusammenfassend ist die Anführung der Fluchtgefahr als Haft- grund umfassend zurückzuweisen, es sind schlicht keine genügend konkreten Anhaltspunkte vorhan- den und wurden von der Staatsanwaltschaft auch nicht vorgebracht. Abschliessend kann angefügt werden, dass sollte das Obergericht das Bestehender Fluchtgefahr wider Erwartens Bejahen, dieser mittels dem beantragten Electronic Monitoring als Ersatzmassnahme und oder der Verhängung einer Ausreisesperre leicht beigekommen werden könnte. 6.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden so- wie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer be- fürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Als ein mögliches Fluchtindiz kann insbesondere der ernsthaft drohende mehrjährige Verlust des Aufenthaltsrechts in Frage kommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.1; 1B_183/2020 vom 5. Mai 2020 E. 2.5-2.6; 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.4.3). 6.3 Die Beschwerdeführerin ist 35 Jahre alt (geb. .________), in N.________ (Ort) ge- boren und brasilianische Staatsangehörige (vgl. Strafregisterauszug). Sie wuchs in O.________ (Ort) und P.________ (Ort) (Brasilien) auf, bestritt ab Volljährigkeit ei- ne Weile ihren Lebensunterhalt als Hotelangestellte und wanderte 2008 im Alter von 22 nach Europa aus (vgl. AA.________ (Internetseite)). In der Schweiz verfügt sie über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis). Ihr Sohn aus erster Ehe, Q.________, welchen sie alleine grosszieht, ist zehn Jahre alt (geb. .________) und geht zurzeit in E.________(Ort) zur Schule. Seit dem 22. Januar 2020 war sie in zweiter Ehe mit D.________ sel. verheiratet. Sie ist eine international bekannte Profi-Boxerin, welche ihren eigenen Boxclub in M.________(Ort) führt. Ferner ver- 10 fügt sie über eine Ausbildung als Serviceangestellte und über das Wirtepatent (vgl. eine E-Mail an R.________ im Anhang des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 23. November 2020). Gemäss J.________ und I.________ war die Be- schwerdeführerin darüber hinaus im Jahr 2013 auch in Spanien für eine gewisse Zeit erwerbstätig (vgl. hierzu das Schreiben von J.________ vom 29. Dezember 2014 [Fasz. 4.17]), wobei die Beschwerdeführerin dies abstreitet (Schlusseinver- nahme vom 8. Juli 2021 S. 9 Z. 232). Ihre Muttersprache ist Portugiesisch, darüber hinaus versteht sie Deutsch und kann sich gut in dieser Sprache verständigen. Ne- ben diversen Kontakten in der Schweiz pflegt sie auch Kontakte zu ihrer Schwes- ter, S.________, und zu ihrer Mutter, T.________ (vgl. den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. November 2020 [Mobiltelefonauswertung)]. 6.4 Die Beschwerdeführerin scheint grundsätzlich auszuklammern, dass bei der Prü- fung der Fluchtgefahr die Möglichkeit einer Verurteilung und auch die Schwere der drohenden Strafe zu berücksichtigen sind, wie es sich bereits aus dem Gesetzes- text ergibt. In casu fällt deshalb vorab bereits massgeblich ins Gewicht, dass sie im Falle einer Verurteilung in Anbetracht des Tatvorwurfs und der Art und Weise der Tatausführung eine Freiheitsstrafe im Bereich von deutlich mehr als zehn Jahren zu gewärtigen hätte. Sodann verbrachte die Beschwerdeführerin ihre gesamte Ju- gend bis Anfang zwanzig in Brasilien und pflegt weiterhin Kontakte in ihre Heimat. Brasilien ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, eigene Staatsangehörige auszuliefern (vgl. Art. IV Abs. 1 des Auslieferungsvertrags zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Juli 1932 [SR 0.353.919.8]). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem in An- betracht ihres Lebenslaufs und ihrer Sprachkenntnisse augenscheinlich in der La- ge, erfolgreich zu emigrieren und sich an einem fremden Ort – etwa auch Spanien oder Portugal – über Wasser zu halten. Nach mehr als einem Jahr in Untersu- chungshaft kann sie im Falle ihrer Freilassung zumindest nicht auf einen reibungs- losen Wiedereinstieg in den Berufsalltag als Boxtrainerin hoffen, zumal sie mit Blick auf ihre Steuererklärung für das Jahr 2019 auch nicht auf namhafte Vermögensre- serven zurückgreifen konnte. Würde sie demgegenüber tatsächlich wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung, verurteilt, wäre eine weitere Tätigkeit in der Schweiz als Boxtrainerin oder auch in der Gastrobranche zumindest über Jahre nicht mehr möglich, das wirtschaftliche Fortkommen in der Schweiz mit anderen Worten nicht mehr gegeben, unbesehen vom diskutierten Kredit. Dies zumal der Beschwerde- führerin nach Verbüssung der Freiheitsstrafe eine Landesverweisung oder zumin- dest die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung droht. Bereits das Bundes- gericht hat zudem auf Anhaltspunkte betreffend den impulsiven Charakter der Be- schwerdeführerin hingewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.3). Ihr Sohn Q.________ sowie ein grosser Freundeskreis («erweiterte Familie») und das Sozialhilfesystem der Schweiz – wie es die Be- schwerdeführerin vorbringt – bieten unter diesen Umständen nur bedingt Gewähr dafür, dass sie nicht mit oder ohne ihren Sohn in Europa untertauchen oder nach Brasilien fliehen könnte. Unter den genannten Umständen erscheint eine Flucht als wahrscheinlich. 11 7. Verhältnismässigkeit / Ersatzmassnahmen / Haftdauer 7.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). 7.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne im Sinne einer Ersatzmassnah- me in ihre Wohnung entlassen und durch Electronic Monitoring überwacht werden; dies in allfälliger Verbindung mit einem Kontaktverbot zu den einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen. Der Fluchtgefahr sei mit einer Schriftensperre beizukommen. 7.3 Da die Beschwerdeführerin vorliegend betreffend die Kollusionsgefahr denselben Antrag stellt wie bereits im Verfahren vor Bundesgericht 1B_558/2021, wird an die- ser Stelle auf die betreffenden Erwägungen verwiesen (a.a.O. E. 4): Ein Hausarrest mit einem Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4 mit Hinweis). Darum geht es hier nicht. Ein Hausarrest mit einem Electro- nic Monitoring wäre ungeeignet, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, mit den gängigen Kom- munikationsmitteln mit Zeugen und Auskunftspersonen Kontakt aufzunehmen. Da die Kollusionsge- fahr beträchtlich ist und für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht, besteht zudem keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Wenn die Vorinstanz die Freilassung der Beschwerdeführerin unter Anordnung der von ihr angeregten Ersatzmassnahmen ab- gelehnt hat, ist das daher ebenso wenig zu beanstanden. Dass andere Ersatzmassnahmen infrage kämen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Es ist lediglich zu ergänzen, dass Electronic Monitoring gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch nicht geeignet ist, einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. mit Hinweisen). 7.4 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2020 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 6. Februar 2021 führt zu einer Haftdauer von einem Jahr und drei Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des Mordes, evtl. der vorsätzlichen Tötung, droht bei dieser Haftdauer keine Überhaft. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme ausserdem darauf hingewiesen, dass sie der Beschwerdeführerin bereits am 23. September 2021 Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO bis am 15. Oktober 2021 gesetzte ha- be, welche die Beschwerdeführerin auf mehrmaliges Gesuch hin bis am 3. Dezem- ber 2021 habe verlängern lassen. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich auch in diesem Lichte als verhältnismässig. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- 12 richt die Untersuchungshaft um drei Monate (bis am 6. Februar 2021) verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dies nachdem die Verfahrensleitung das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Befreiung von den Verfahrenskosten mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 bereits in der verfahrensleitenden Verfügung vom 23. November 2021 abgewiesen hat. Gemäss diesem gewährt Art. 29 Abs. 3 BV gleich wie die Strafprozessordnung der beschuldigten Person keinen Anspruch auf definitive Befreiung von den Verfah- renskosten, zumal diese im Beschwerdeverfahren keine Vorschusspflicht trifft. 10. 10.1 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerde- verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. 10.2 Den Parteien wurde mit der ersten verfahrensleitenden Verfügung vom 23. No- vember 2021 Gelegenheit gegeben, sich zu einer möglichen Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu äussern. Die Beschwerde- führerin macht hierzu geltend, ihre amtliche Verteidigung sei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerechtfertigt. Hierfür gäbe es verschiedene Gründe, wobei der Umstand, dass die neu angeführte Fluchtgefahr noch nie vom Bundesgericht beurteilt worden sei, ganz vorne mitschwinge. Auch sei die Fluchtgefahr vom Zwangsmassnahmengericht bereits zweimal verneint und nun offengelassen wor- den. Sollte diese tatsächlich bejaht werden, hätte dies auch Auswirkungen auf ein etwaiges Haftentlassungsgesuch. Eine Beurteilung dieser Frage durch ein höheres Gericht stehe somit noch aus. Ganz abgesehen davon habe die Beschwerdeführe- rin gemäss Art. 6 EMRK das Recht auf ein faires Verfahren, welches das Recht auf einen unentgeltlichen Verteidiger ihrer Wahl sowie ausreichend Gelegenheit zu ih- rer Verteidigung beinhalte. Wie vorangegangenen Stellungnahmen sowie Ent- scheiden in dieser Sache entnommen werden könne, werde es jeweils zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt und gar als stillschweigendes Einverständnis ih- rerseits ausgelegt, wenn in ihrem Namen keine Beschwerde eingelegt werde (mit Hinweis auf eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts). Da die Beschwerdeführerin eines Kapitalverbre- chens bezichtigt werde und ihr im Falle einer Verurteilung somit eine langjährige Haftstrafe drohe, bestehe in vorliegendem Fall in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens die Notwendigkeit einer Verteidigung. Dass die Beschwerdeführe- rin obendrein nicht Deutsch als Muttersprache spreche und ursprünglich nicht aus der Schweiz stamme, mache eine amtliche Verteidigung umso wichtiger. 10.3 Vorliegend wurde im Hauptverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin eine amt- liche (notwendige) Verteidigung bestellt. Die amtliche Verteidigung gilt grundsätz- lich bis zum Widerruf (Art. 134 StPO) oder bis zum Abschluss des kantonalen Hauptverfahrens (inkl. Berufungsverfahren). In der Lehre ist umstritten, ob die im Hauptverfahren gewährte amtliche Verteidigung auch in Nebenverfahren gilt oder ob die amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege in diesen neu bean- 13 tragt werden muss (gegen die Geltung im Nebenverfahren: RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafpro- zessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 154 N. 475; KELLER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6b zu Art. 397 StPO; Bundesstrafge- richt in Beschluss BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2; anderer Meinung SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 130 StPO; Obergericht des Kantons Zürich im Beschluss UH140209 vom 20. Januar 2015 E. 2; differenzierend im Falle notwendiger Vertei- digung: LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 130 StPO und N. 5b zu Art. 134 StPO; Obergericht des Kantons Zug im Beschluss BS 2017 41 vom 20. Juli 2017 E. 5.1 ff. [=CAN 2017 Nr. 75 S. 245 ff., 248]; vgl. mit einer Übersicht auch BIRO, Notwendige Verteidigung im Straf- und Massnahmenvollzug, 2019, S. 81). 10.4 Unbesehen von der Frage, ob die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren jeweils neu angeordnet werden muss, hat das Bundesgericht nach der Einführung der Strafprozessordnung bereits in seinem Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 festgehalten, an der bisherigen Praxis, wonach die unentgeltliche Rechtspfle- ge bei Haftbeschwerden («und anderen strafprozessualen Nebenverfahren») von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden könne, sei auch nach Inkrafttreten der Strafprozessordnung festzuhalten (Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 I 92 E. 3.2.1; 129 I 129 E. 2.2.2). Es hat diese Rechtsprechung mittlerweile bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2 und 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2) und jüngst ausgeführt, die Errichtung einer amtlichen (notwendigen) Verteidigung für das Hauptverfahren sei kein Blanko- scheck («blanc-seing»), um gegen Haftentscheide Beschwerde zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2021 E. 5.1 mit weiteren Hin- weisen). Nach Ansicht des Bundesgerichts geht der Anspruch auf amtliche (not- wendige) Verteidigung im Bereich von aussichtslosen Beschwerden nicht über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, zumal es ausführte, auch dieser garantiere einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln (Urteil 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Auch Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. c EMRK bieten kei- nen absoluten Anspruch auf die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers, sondern nur dann, wenn ein solcher im Interesse der Rechtspflege erforder- lich erscheint (BGE 143 I 164 E. 3.2). 10.5 Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2020 vom 23. Februar 2021 E. 14 5.5 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslo- sigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2; je mit Hinweisen, vgl. auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zu Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 130 StPO und OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 154 N. 475). 10.6 Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 5 das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) wegen Aussichtslo- sigkeit abgewiesen. Es hat im betreffenden Urteil sowohl den dringenden Tatver- dacht als auch die Kollusionsgefahr bejaht und die beantragten Ersatzmassnah- men verworfen, nachdem die Beschwerdeführerin bereits gemäss dem Urteil 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 bezüglich denselben Rechtsfragen (Kollusionsge- fahr, Ersatzmassnahmen) unterlegen war bzw. den dringenden Tatverdacht nicht bestritten hatte. 19 Tage später erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde unter Bestreitung des dringenden Tatverdachts (welcher weiterhin nicht erfüllt sei) und der Kollusionsgefahr (welche immer noch nicht vorliege) sowie unter Beantra- gung der identischen Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring im Hausarrest und Kontaktverbote). Eine massgebliche Veränderung der Umstände seit dem Be- schluss der Beschwerdekammer BK 21 393 vom 9. September 2021 bzw. dem Bundesgerichtsurteil vom 3. November 2021 macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, vielmehr bringt sie alternative Argumente vor, welche allerdings nicht auf neuen Tatsachen basieren. Wie im vorliegenden Beschluss bereits zum Ausdruck gebracht, war die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt augenscheinlich aus- sichtslos, zumal die Beschwerdeführerin keine entlastenden Umstände betreffend den höchstrichterlich nach Abschluss der Ermittlungen festgestellten dringenden Tatverdacht vorbrachte, sondern schwergewichtig die von der Staatsanwaltschaft behauptete – aber für die Verlängerung der Haft nach Abschluss der Ermittlungen nicht notwendige – Erhärtung desselben bestritt. Auch die Kollusionsgefahr besteht gemäss Bundesgericht vorbehältlich neuer Erkenntnisse – welche die Beschwerde- führerin nicht einmal geltend macht – weiterhin (Urteil 1B_558/2021 vom 3. No- vember 2021 E. 3.4: «Gesamthaft bestehen demnach nach wie vor gewichtige An- haltspunkte für Kollusionsgefahr. Zwar ist die Strafuntersuchung abgeschlossen. Da es um einen heiklen Indizienprozess geht, ist jedoch davon auszugehen, dass das Sachgericht zumindest die wichtigsten Zeugen und Auskunftspersonen noch- mals befragen wird, um sich selber ein Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu machen.»). Gleiches gilt sinngemäss für die erneut beantragten Ersatzmass- nahmen. 10.7 Mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber die Frage, ob die Beschwerde wenigstens mit Blick auf das Prozessziel nicht aus- sichtslos war, da sie vorbringt, sie habe vorderhand die Frage der Fluchtgefahr mit Blick auf ein späteres Haftentlassungsgesuch bereits höchstrichterlich klären las- sen wollen; ausserdem werde ihr die Nichteinreichung einer Haftbeschwerde sinn- gemäss als stillschweigende Zustimmung ausgelegt. Es stellt sich zuerst die Frage, ob im Beschwerdeverfahren überhaupt zwischen der Nicht-Aussichtslosigkeit der 15 Beschwerde und des Prozessziels zu differenzieren ist oder ob es sich dabei nicht um dasselbe handelt. Diese Frage kann offengelassen werden, da die Argumente der Beschwerdeführerin ohnehin nicht überzeugen. Zuerst verkennt sie, dass Haft- beschwerden nicht dazu bestimmt sind, abstrakte Rechtsfragen von vermeintlich (subjektiv) grundsätzlicher Bedeutung mit Blick auf künftige Verfahren bereits höchstrichterlich klären zu lassen. Würde sie allein eine solche Rechtsfrage vorle- gen, wäre auf das Rechtsmittel mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten. Selbst die Verneinung der Fluchtgefahr durch die Beschwer- dekammer oder das Bundesgericht würde ihr darüber hinaus vorliegend nicht nüt- zen, da sich der rechtserhebliche Sachverhalt stets ändern kann und die Fluchtge- fahr im künftigen Haftverfahren erneut zu klären wäre. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen Haftentscheide bedeutet zudem mitnichten das Eingeständnis des dringenden Tatverdachts – geschweige denn der Schuld – oder eines Haft- grunds für die Zukunft. Der gegenteilige Schluss müsste dazu führen, dass die In- teressenwahrung der beschuldigten Person der Verteidigung regelmässig eine Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel gegen Haftentscheide gebieten würde. Dem ist offensichtlich nicht so – der Verzicht auf eine Haftbeschwerde bedeutet kein Eingeständnis im Hinblick auf kommende Haftverfahren oder das Sachurteil. Auch die amtlich verteidigte Partei hat die Prozesschancen von Rechtsmitteln jeweils zu prüfen und entsprechend zu handeln. Die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Hauptverfahren ist mit den Worten des Bundesgerichts kein Blankoscheck für Haftbeschwerden; Massstab soll stets sein, ob eine Partei, die über die nötigen Mit- tel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen wür- de. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend eindeutig zu verneinen, selbst wenn mit der Beschwerde andere Ziele als eine (Teil-)Gutheissung angestrebt worden sein sollen. Hinzu kommt, dass das Zwangsmassnahmengericht die Frage der Flucht- gefahr offengelassen hat. Aus der trotzdem vorgenommenen Prüfung der Fluchtge- fahr kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwer- de war somit sowohl in Bezug auf eine mögliche Gutheissung als auch betreffend anderweitige Prozessziele aussichtslos. Der Beschwerdeführerin ist aus diesem Grund die amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht zu gewähren. 10.8 Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung einer amtlichen Verteidigung und um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen. 4. Entschädigung wird keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin U.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 10. Dezember 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17