7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anbetracht seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem anwaltlich nicht vertretenen Straf- und Zivilkläger sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Allfällige Entschädigungsforderungen hätten ohnehin explizit beantragt werden müssen (Art. 433 Abs. 2 StPO).