Die Überwachung ist somit insgesamt als verhältnismässig und damit rechtmässig zu bezeichnen (siehe auch Merkblatt des EDÖB zur «Videoüberwachung durch private Personen», wonach Videokameras in einer Einstellhalle im Allgemeinen erlaubt sind, da sie Vandalismus verhindern oder zu dessen Ahndung beitragen können). Die daraus resultierenden Aufnahmen sind als Beweismittel im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren demnach verwertbar. Ausführungen zu Art. 141 Abs. 2 StPO (Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise) erübrigen sich vor diesem Hintergrund. 6. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.