zur Identifizierung einer allfälligen Täterschaft geeignet wäre, wird zu Recht nicht behauptet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Ohnehin äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort zur Frage, ob der Straf- und Zivilkläger ein überwiegendes privates Interesse und damit einen Rechtfertigungsgrund für die Überwa-