Gegenteiliges macht denn auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Dass die vom Beschwerdeführer gewählte Massnahme, d.h. die Videoüberwachung, nicht zur Aufklärung mutmasslicher Straftaten – und allenfalls auch zu deren künftigen Verhinderung – resp. zur Identifizierung einer allfälligen Täterschaft geeignet wäre, wird zu Recht nicht behauptet (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.3 [zur Publikation vorgesehen]).