Gemäss unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Straf- und Zivilklägers in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2021 beschränkte sich die Aufnahmedauer zunächst auf 34 Minuten pro Tag. Ende Januar 2019 ersetzte er das bisherige Aufnahmegerät mit einer Dashcam, welche nur noch bei Bewegung in der Nähe seines Fahrzeugs aufgezeichnet hat (Replik vom 10. Mai 2020 im Verfahren BK 20 123). Die hier interessierenden anlassbedingten Aufnahmen beschränkten sich somit auf das Notwendige und wurden lediglich den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht. Gegenteiliges macht denn auch der Beschwerdeführer nicht geltend.