Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sein Interesse klar jenes des Beschwerdeführers, nicht in seinen Persönlichkeitsrechten tangiert zu werden, überwogen hat, zumal mit den Aufnahmen nur minimal in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden ist. Bei dem im Fahrzeug angebrachten Gerät zwecks Überwachung des Einstellhallenplatzes und des Fahrzeugs handelte es sich nicht um eine dauerhafte Überwachung eines stark frequentierten Bereichs wie etwa denjenigen eines Eingangs einer Liegenschaft, welche eine systematische Erhebung des Verhaltens des Be-