Ihm ist ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse daran zuzugestehen, dass sein Eigentum nicht absichtlich beschädigt wird. Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass sein Interesse klar jenes des Beschwerdeführers, nicht in seinen Persönlichkeitsrechten tangiert zu werden, überwogen hat, zumal mit den Aufnahmen nur minimal in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden ist.