Bereits damals nannte er den Beschwerdeführer als vagen Tatverdächtigen (vgl. Anzeigerapport vom 11. Juni 2019 S. 2). Der Straf- und Zivilkläger hatte somit einen konkreten Anlass für die Überwachung seines Einstellhallenplatzes zu den Zeiten, an denen er sein Fahrzeug dort abgestellt hatte und nicht persönlich dort sein konnte. Ihm ist ein erhebliches und schutzwürdiges Interesse daran zuzugestehen, dass sein Eigentum nicht absichtlich beschädigt wird.