Ob der Bearbeiter ein schützenswertes Interesse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2 [zur Publikation vorgesehen], mit zahlreichen Hinweisen). Die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten kann ein schützenswertes Interesse darstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.7 in Bezug auf eine heimliche Videoüberwachung des Kassenraums eines Uhren- und Juwelengeschäfts, in welchem die Arbeitnehmer im Verlauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig erfasst wurden;