Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen (E. 5.3) kann die Klärung der Frage der «Erkennbarkeit» an dieser Stelle indes offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes privates Interesse des Straf- und Zivilklägers gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund braucht denn auch nicht weiter auf den Einwand des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, wonach es für eine Überwachung in der Einstellhalle gestützt auf die zivilrechtlichen Bestimmungen möglicherweise eines einstimmigen Beschlusses der Stockwerkeigentümer bedurft hätte.