7 (insbesondere des Polizeibeamten D.________), die sich scheinbar mehrmals in der fraglichen Einstellhalle aufgehalten haben sollen (Protokoll der Einvernahme des Straf- und Zivilklägers vom 29. Juni 2021 Z. 173) und der übrigen Stockwerkeigentümer sowie allenfalls ein Beizug der Stockwerkeigentümerversammlungsprotokolle. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen (E. 5.3) kann die Klärung der Frage der «Erkennbarkeit» an dieser Stelle indes offenbleiben.