Indes hält der Beschwerdeführer insoweit zu Recht entgegen, dass die entsprechende Aufnahme erst nach Einreichung der Strafanzeige und damit ausserhalb des angeblichen Tatzeitraums (1. August 2013 bis 12. Mai 2019) erfolgt ist. Nach grober Sichtung der vom Straf- und Zivilkläger eingereichten Daten ist für die Beschwerdekammer nicht bestimmbar, ab wann die Aufkleber in der Einstellhalle angebracht worden sind. Jedenfalls im Februar 2019 scheint an der vorgenannten Säule noch kein Aufkleber gewesen zu sein (vgl. Harddisk vom 29. Juni 2021: Daten Gericht Kurzfassung > 12.2 «A.________ dr knapp Parkierer» [184722.jpg vom 22. Februar 2019]).