Es trifft zu, dass der Strafund Zivilkläger in der Einstellhalle Aufkleber mit der entsprechenden Information angebracht hat, ist doch auf einer Aufnahme vom 10. Dezember 2019 ein solcher an der Säule rechts vom Parkplatz Nr. 3 ersichtlich (Harddisk vom 29. Juni 2021: Mum34 letzte Daten 2021 > Fotos > 0191210_182609.jpg). Indes hält der Beschwerdeführer insoweit zu Recht entgegen, dass die entsprechende Aufnahme erst nach Einreichung der Strafanzeige und damit ausserhalb des angeblichen Tatzeitraums (1. August 2013 bis 12. Mai 2019) erfolgt ist.