Dies könne aber sein und er habe vermutet, dass der Beschwerdeführer sein Auto überwache. 5.2.3 Auch wenn die Aussagen des Straf- und Zivilklägers, wonach er die Eigentümergemeinschaft über die Videoüberwachung informiert habe, glaubhaft erscheinen (dies u.a. mit Blick auf das Video Nr. 38 vom 22. April 2019 «E.________ am winke» [Harddisk, welche vom Straf- und Zivilkläger am 29. Juni 2021 eingereicht worden ist; nachfolgend: Harddisk vom 29. Juni 2021]), vermögen die bisherigen Verfahrensakten nicht in rechtsgenüglicher Weise zu belegen, ab wann die Videoaufzeichnung für alle Betroffenen erkennbar gewesen ist.