O. Z. 187 ff.). Der Beschwerdeführer seinerseits vermochte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2019 nicht bewusst daran zu erinnern, dass er vom Straf- und Zivilkläger über die Überwachung informiert worden sei (dort Z. 104 f., auch zum Folgenden). Dies könne aber sein und er habe vermutet, dass der Beschwerdeführer sein Auto überwache.