5.2 5.2.1 Betreffend die Transparenz der Überwachung gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG ist zunächst festzuhalten, dass für die betroffene Person «erkennbar» sein muss, ob und wann Daten, die sie betreffen, gegenwärtig oder allenfalls in der Zukunft beschafft werden. Die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer erkennbaren Beschaffung gesprochen werden kann, sind nach den Umständen sowie den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben zu beurteilen (Art. 4 Abs. 2 DSG).