5 5. 5.1 Streitgegenstand bildet vorliegend die Verwertbarkeit von Überwachungsaufnahmen, die durch eine private Person in einer Einstellhalle einer Mehrparteienliegenschaft – und damit an einer privaten Örtlichkeit – erstellt worden sind (gemäss Einvernahme des Straf- und Zivilklägers vom 15. Mai 2019 Z. 128 f. haben nur die Eigentümer Zuritt zur Einstellhalle). Das Erstellen entsprechender Aufnahmen stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und Bst. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG;