4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dafür, dass selbst bei fehlender Kenntnis der vom Straf- und Zivilkläger durchgeführten Überwachung eine allfällige Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes privates Interesse des Straf- und Zivilklägers gerechtfertigt wäre. Die Überwachung habe die Verhinderung und Aufdeckung weiterer Beschädigungen am Fahrzeug des Straf- und Zivilklägers bezweckt, sei hierfür geeignet gewesen und habe sich auf denjenigen Teil beschränkt, der für die Zweckerfüllung relevant gewesen sei. Mildere Massnahmen seien nicht zur Verfügung gestanden.